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Rechtlicher Leitfaden
Nahrungsergänzung für Gelenke und Werbung: was das Recht in Deutschland erlaubt
Über ArtiZynt Capsules schreiben wir nur, was das EU-Recht erlaubt. Dieser Artikel erklärt die Regeln, wer sie in Deutschland durchsetzt und woran Sie Werbung erkennen, die sie verletzt.
Nahrungsergänzungsmittel, kein Arzneimittel
Ein Nahrungsergänzungsmittel ist ein Lebensmittel (Richtlinie 2002/46/EG, umgesetzt durch die Nahrungsergänzungsmittelverordnung — NemV). Es darf nicht als Mittel zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung von Krankheiten präsentiert werden — das verbieten Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, § 11 LFGB und für krankheitsbezogene Werbung das Heilmittelwerbegesetz (HWG). In Deutschland ist das Inverkehrbringen beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) anzuzeigen (§ 5 NemV).
Gesundheitsbezogene Angaben: nur aus dem Register
Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 lässt nur zugelassene und im EU-Register geführte gesundheitsbezogene Angaben zu; die Verordnung (EU) Nr. 432/2012 enthält die Liste. Jede Angabe ist an eine Zutat und an Verwendungsbedingungen gebunden. Die wichtigste Bedingung für Vitamine und Mineralstoffe: Das Produkt muss „Quelle” des Stoffs sein — mindestens 15 % des Nährstoffbezugswerts je Tagesportion (Anhang XIII der VO 1169/2011). Bei ArtiZynt Capsules nennt das Etikett 50 % für Zink und Kupfer — deshalb führt die Seite die Angaben für diese beiden Mineralstoffe im Registerwortlaut auf.
Glucosamin, Kollagen, MSM: keine Angabe
Anträge auf Angaben zu Glucosamin (Erhaltung der Gelenke) und zu Kollagen hat die EFSA als nicht belegt bewertet; sie wurden nicht zugelassen. Für MSM gibt es keine positive Bewertung. Wer „baut Knorpel wieder auf” oder „regeneriert die Gelenke” schreibt, nutzt eine nicht zugelassene Angabe — verboten unabhängig davon, ob die Zutat im Produkt enthalten ist.
Pflanzen „on hold” und das Urteil C-386/23
Angaben zu pflanzlichen Zutaten (wie Kurkuma) warten seit Jahren auf ihre Bewertung. 2024 hat der Gerichtshof der EU (C-386/23) bestätigt, dass bis zur Entscheidung nur Angaben verwendet werden dürfen, die den allgemeinen Bedingungen der VO 1924/2006 entsprechen, und dass der Unternehmer ihre Richtigkeit belegen muss. Wir verwenden für Kurkuma gar keine Angabe.
Was nicht erlaubt ist — eine praktische Liste
- „heilt Arthrose”, „beseitigt Schmerzen”, „regeneriert Knorpel” — krankheitsbezogene Angaben, für Lebensmittel verboten (§ 11 LFGB, HWG);
- „klinisch bewiesen” ohne veröffentlichte Studien;
- Empfehlungen von Ärzten oder Testimonials, die eine Heilwirkung nahelegen;
- erfundene Bewertungen und „Durchschnittsnoten” ohne verifizierten Kauf — unlautere geschäftliche Handlungen (§§ 3, 5, 5b UWG, Anhang Nr. 23b und 23c);
- durchgestrichene Preise ohne den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage (§ 11 PAngV).
Wer in Deutschland überwacht
Die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder (Kennzeichnung, Angaben), das BVL (Anzeige), die Wettbewerbszentrale und die Verbraucherzentralen (Abmahnungen bei unlauterer Werbung), die Datenschutzaufsicht (personenbezogene Daten). Verbraucher können sich an die Verbraucherzentrale ihres Bundeslandes wenden.
So lesen Sie Werbung für ein Gelenk-Nahrungsergänzungsmittel
- Suchen Sie die Nährwerttabelle: wie viele Milligramm wovon. Ohne Zahlen gibt es nichts zu vergleichen.
- Prüfen Sie, welche Zutaten Angaben im Register haben — Vitamine und Mineralstoffe ja, Glucosamin und Kollagen nein.
- Prüfen Sie, ob das Produkt „Quelle” der Zutat ist (≥ 15 % NRV).
- Misstrauen Sie „Erfahrungsberichten”, Vorher-nachher-Fotos und Countdowns.
- Vergleichen Sie das erhaltene Etikett mit der Seite — die Packung gilt immer.
Quellen und Literatur
- Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben — eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32006R1924
- Verordnung (EU) Nr. 432/2012 — Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben — eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32012R0432
- Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 — Lebensmittelinformation (Art. 7, Anhang XIII) — eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32011R1169
- Richtlinie 2002/46/EG über Nahrungsergänzungsmittel — eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32002L0046
- Urteil des Gerichtshofs C-386/23 (Angaben zu pflanzlichen Stoffen „on hold”) — curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-386/23
- EU-Register der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben — ec.europa.eu/food/food-feed-portal/screen/health-claims/eu-register
- EFSA — tolerierbare Obergrenzen für Vitamine und Mineralstoffe (Zink, Kupfer) — www.efsa.europa.eu/en/topics/topic/dietary-reference-values
- EFSA — Gutachten zu Glucosamin und Erhaltung der Gelenke (Angabe nicht zugelassen) — www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/1264
- Nahrungsergänzungsmittelverordnung (NemV) — www.gesetze-im-internet.de/nemv/
- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), § 11 — www.gesetze-im-internet.de/lfgb/
- Heilmittelwerbegesetz (HWG) — www.gesetze-im-internet.de/heilmwerbg/
- Bürgerliches Gesetzbuch — §§ 312f, 312g, 355, 434 ff. — www.gesetze-im-internet.de/bgb/
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) — www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/
- Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit — Nahrungsergänzungsmittel — www.bvl.bund.de/
- medizinfuchs.de — Suche „ArtiZynt” (Prüfung vom 13.09.2026) — www.medizinfuchs.de/suche/artizynt